AGB

ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
für Bau-, Wege-, Erd-, Transport- und Winterdienstleistungen
der
Hans-Helmut Röhrs und Thorben Röhrs GbR
Der Heidebagger
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungsumfang
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 6 Leistungsausführung
§ 7 Termine und Ausführungsfristen
§ 8 Witterung und höhere Gewalt
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§10 Bodenverhältnisse
§11 Leistungsänderungen und Nachträge
§12 Maschinen- und Transportleistungen
§13 Abnahme
§14 Gewährleistung
§15 Haftung
§16 Eigentumsvorbehalt
§17 Datenschutz
§18 Widerrufsrecht
§19 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen der
Hans-Helmut Röhrs und Thorben Röhrs GbR
– nachfolgend „Der Heidebagger" genannt –
und ihren Auftraggebern.
(2)
Diese AGB gelten gegenüber
- Verbrauchern (§ 13 BGB),
- Unternehmern (§ 14 BGB),
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- öffentlich-rechtlichen Sondervermögen,
- Städten,
- Gemeinden,
- Landkreisen,
- Landesbetrieben,
- Forstbetrieben
- sowie sonstigen öffentlichen und privaten Auftraggebern.
(3)
Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen sowie zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(4)
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(5)
Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Auftragnehmer
Auftragnehmer ist die
Hans-Helmut Röhrs und Thorben Röhrs GbR
„Der Heidebagger"
Auftraggeber
Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, welche Leistungen des Auftragnehmers beauftragt.
Leistungen
Leistungen umfassen sämtliche vom Auftragnehmer angebotenen Arbeiten, insbesondere
- Wegebau
- Wegepflege
- Erdbau
- Transportleistungen
- Winterdienst
- Maschinenleistungen
- Nebenleistungen
- Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten.
Baustelle
Als Baustelle gilt der gesamte Bereich, auf dem Leistungen des Auftragnehmers erbracht werden.
Arbeitstag
Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am jeweiligen Leistungsort.
§ 3 Leistungsumfang
(1)
Der Auftragnehmer führt insbesondere folgende Leistungen aus:
- Herstellung von Wald- und Wirtschaftswegen
- Neubau und Sanierung von Wegen
- Unterhaltung und Pflege bestehender Wege
- Erdbauarbeiten
- Transport von Schüttgütern
- Transport von Erde
- Transport von Baumaschinen
- Winterdienst
- sonstige hiermit zusammenhängende Leistungen.
(2)
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus
- dem schriftlichen Angebot,
- der Auftragsbestätigung,
- dem Leistungsverzeichnis,
- dem Bauvertrag
- oder einer schriftlichen Zusatzvereinbarung.
(3)
Abbildungen, Zeichnungen, Fotos sowie Angaben auf der Internetseite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
(4)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Nachunternehmer oder Subunternehmer zu bedienen.
Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
(5)
Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder ein bestimmtes Nutzungsergebnis wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(2)
Ein Vertrag kommt erst zustande durch
- die schriftliche Auftragsbestätigung,
oder
- den tatsächlichen Beginn der beauftragten Arbeiten.
(3)
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
(4)
Mündliche Zusagen von Mitarbeitern oder Dritten sind nur verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
(5)
Angebote gelten grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen, sofern im Angebot keine andere Frist angegeben wurde.
(6)
Leistungsverzeichnisse, Mengenangaben und Kalkulationen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich, bleibt eine Anpassung des Leistungsumfangs oder der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)
Grundlage der Vergütung sind
- das schriftliche Angebot,
- das vereinbarte Leistungsverzeichnis,
- das tatsächliche Aufmaß,
- vereinbarte Stunden- oder Tagessätze,
- oder sonstige schriftliche Vereinbarungen.
(3)
Werden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, erfolgt die Abrechnung nach den erfassten Arbeitsstunden, Maschinenstunden, Transportleistungen sowie den tatsächlich verbrauchten Materialien.
(4)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
(5)
Rechnungen sind, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6)
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen sowie gegebenenfalls weitere gesetzlich zulässige Verzugskosten geltend zu machen.
(7)
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(8)
Der Auftragnehmer kann die Fortsetzung der Arbeiten verweigern, wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden.
§ 6 Leistungsausführung
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Leistungen fachgerecht sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
(2)
Die Ausführung erfolgt entsprechend den örtlichen Gegebenheiten sowie den tatsächlichen Boden- und Witterungsverhältnissen.
(3)
Der Auftragnehmer entscheidet über den wirtschaftlich und technisch zweckmäßigen Einsatz von
- Personal,
- Maschinen,
- Fahrzeugen,
- Geräten
- sowie Arbeitsverfahren,
soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
(4)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer oder Nachunternehmer mit einzelnen Leistungen zu beauftragen.
(5)
Sollte sich während der Arbeiten herausstellen, dass Änderungen der ursprünglich vorgesehenen Ausführung technisch erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll sind, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.
Erforderliche Änderungen werden nach vorheriger Abstimmung durchgeführt.
(6)
Kurzfristige Arbeitsunterbrechungen, die aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich werden, begründen keinen Schadensersatzanspruch.
§ 7 Termine und Ausführungsfristen
(1)
Vereinbarte Ausführungs- oder Fertigstellungstermine gelten grundsätzlich als unverbindliche Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindliche Fixtermine vereinbart wurden.
(2)
Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass
- alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- die Baustelle frei zugänglich ist,
- notwendige Vorleistungen erbracht wurden,
- keine unvorhersehbaren Behinderungen eintreten.
(3)
Verzögert sich die Ausführung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern sich sämtliche vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend.
(4)
Entstehen dem Auftragnehmer hierdurch Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten, können diese gesondert berechnet werden.
(5)
Kann eine begonnene Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht fortgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Beseitigung der Behinderung einzustellen.
§ 8 Witterung und höhere Gewalt
(1)
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen überwiegend im Außenbereich.
Die Durchführung der Arbeiten ist daher in besonderem Maße von geeigneten Witterungsverhältnissen abhängig.
(2)
Insbesondere folgende Umstände können zu einer Unterbrechung oder Verschiebung der Arbeiten führen:
- Frost
- Starkregen
- Dauerregen
- Schnee
- Eis
- Sturm
- Hochwasser
- extreme Trockenheit
- außergewöhnliche Hitze
- behördliche Anordnungen
- Naturereignisse
- Materialengpässe
- sonstige Fälle höherer Gewalt.
(3)
Derartige Ereignisse verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
(4)
Schadensersatzansprüche wegen witterungsbedingter Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5)
Muss eine bereits begonnene Baustelle aus den vorgenannten Gründen unterbrochen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten nach Wegfall der Behinderung fortzusetzen.
(6)
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über längere witterungsbedingte Unterbrechungen nach Möglichkeit rechtzeitig informieren.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
- die rechtzeitige Bereitstellung der Baustelle,
- die Sicherstellung einer ungehinderten Zufahrt für Personal, Maschinen und Fahrzeuge,
- die Bereitstellung vereinbarter Unterlagen und Pläne,
- die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners.
(2)
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Besonderheiten hinzuweisen, insbesondere auf
- vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen,
- Drainagen,
- Schächte,
- Brunnen,
- Kabel,
- Rohrleitungen,
- Fundamente,
- Altlasten,
- Bodendenkmäler oder sonstige Hindernisse.
(3)
Soweit Genehmigungen, behördliche Erlaubnisse oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind und nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer beschafft werden, obliegt deren Einholung dem Auftraggeber.
(4)
Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch unvollständige, verspätete oder unrichtige Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten.
(5)
Kann der Auftragnehmer seine Arbeiten aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder nur eingeschränkt ausführen, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.
Hierdurch entstehende Mehrkosten können gesondert berechnet werden.
§ 10 Bodenverhältnisse
(1)
Sämtliche Angebote beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bekannten Boden- und Geländeverhältnissen.
(2)
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die tatsächlichen Bodenverhältnisse den Annahmen bei der Angebotserstellung entsprechen.
(3)
Werden während der Bauausführung unvorhersehbare Umstände festgestellt, insbesondere
- Fels,
- Findlinge,
- Bauschutt,
- Betonreste,
- alte Fundamente,
- Wurzelstöcke,
- kontaminierter Boden,
- Torfschichten,
- Hohlräume,
- Grundwasser,
- unbekannte Leitungen,
- Kampfmittelverdachtsflächen
- oder sonstige Hindernisse,
ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise vorübergehend einzustellen.
(4)
Hierdurch entstehende Mehrleistungen oder zusätzliche Maschinen- und Transportkosten stellen gesondert zu vergütende Leistungen dar.
(5)
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über festgestellte Abweichungen informieren und gemeinsam mit ihm das weitere Vorgehen abstimmen.
(6)
Soweit Bodenuntersuchungen, geotechnische Gutachten oder Vermessungen erforderlich sind und nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind, obliegen diese dem Auftraggeber.
§ 11 Leistungsänderungen und Nachträge
(1)
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs können jederzeit einvernehmlich vereinbart werden.
(2)
Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Leistungen oder Änderungen während der Bauausführung, werden diese als Nachtragsleistungen behandelt.
(3)
Nachtragsleistungen werden grundsätzlich vor ihrer Ausführung schriftlich oder in Textform vereinbart.
Ist dies aufgrund der Umstände nicht möglich, genügt zunächst eine mündliche Abstimmung, sofern diese zeitnah dokumentiert wird.
(4)
Nachträge können insbesondere entstehen durch
- geänderte Bauwünsche,
- zusätzliche Erdarbeiten,
- geänderte Mengen,
- geänderte Zufahrten,
- unvorhersehbare Bodenverhältnisse,
- behördliche Auflagen,
- zusätzliche Transporte,
- zusätzliche Maschinenstunden,
- Wartezeiten,
- zusätzliche Sicherungsmaßnahmen.
(5)
Nachtragsleistungen werden nach den vereinbarten Einheitspreisen oder – sofern solche nicht bestehen – nach dem tatsächlichen Aufwand einschließlich Material-, Maschinen- und Personalkosten abgerechnet.
(6)
Leistungsänderungen können zu einer Anpassung der vereinbarten Ausführungsfristen führen.
§ 12 Maschinen- und Transportleistungen
(1)
Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Maschinen, Fahrzeuge und Geräte ein, die für die jeweilige Leistung geeignet sind.
Die Auswahl der eingesetzten Technik obliegt dem Auftragnehmer.
(2)
Maschinenstunden beginnen mit dem Einsatz auf der Baustelle und enden mit Beendigung der jeweiligen Arbeiten.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können notwendige Rüst-, Umsetz- und Ladezeiten Bestandteil der Abrechnung sein.
(3)
Transportleistungen umfassen insbesondere den Transport von
- Schüttgütern,
- Mutterboden,
- Sand,
- Kies,
- Mineralgemischen,
- Erdaushub,
- Baumaschinen
- sowie vergleichbaren Materialien.
(4)
Wartezeiten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, insbesondere durch
- fehlende Belademöglichkeiten,
- gesperrte Zufahrten,
- Verzögerungen anderer Gewerke,
- fehlende Freigaben,
- verspätete Entladungen,
können nach dem vereinbarten Vergütungssatz berechnet werden.
(5)
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass Zufahrten und Fahrwege ausreichend tragfähig und für die eingesetzten Fahrzeuge geeignet sind.
Schäden, die auf unzureichend tragfähige oder nicht ausreichend vorbereitete Zufahrten zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber zu tragen, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
(6)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten aus Gründen der Arbeitssicherheit oder zum Schutz von Personal, Maschinen oder Sachwerten vorübergehend einzustellen, wenn eine sichere Durchführung nicht gewährleistet werden kann.
§ 13 Abnahme
(1)
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf.
Die Abnahme kann förmlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausgeführten Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.
Werden keine wesentlichen Mängel festgestellt, ist die Leistung abzunehmen.
(3)
Als unwesentliche Mängel gelten solche Beeinträchtigungen, die die Gebrauchstauglichkeit der Leistung nicht erheblich einschränken.
Diese berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(4)
Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Fertigstellung in Gebrauch oder verweigert die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, kann dies als konkludente Abnahme gewertet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5)
Über eine förmliche Abnahme kann auf Wunsch einer Vertragspartei ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt werden.
Hierin werden insbesondere
- festgestellte Restarbeiten,
- erkennbare Mängel,
- vereinbarte Nachbesserungen
- sowie deren Fristen
festgehalten.
(6)
Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 14 Gewährleistung
(1)
Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2)
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach deren Feststellung unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen.
Die Mitteilung soll möglichst schriftlich oder in Textform erfolgen.
(3)
Vor Durchführung eigener Nachbesserungsmaßnahmen oder der Beauftragung Dritter ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
Dies gilt nicht, wenn eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(4)
Natürliche Veränderungen durch
- Witterung,
- Setzungen,
- Erosion,
- Pflanzenbewuchs,
- normale Nutzung,
- außergewöhnliche Verkehrsbelastung
- oder mangelnde Pflege
stellen keinen Gewährleistungsmangel dar, sofern sie nicht auf eine mangelhafte Ausführung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
(5)
Eine Gewährleistung entfällt insbesondere für Schäden, die entstehen durch
- eigenmächtige Veränderungen,
- unsachgemäße Nutzung,
- Überlastung,
- fehlende Unterhaltung,
- Eingriffe Dritter
- höhere Gewalt.
(6)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung zu beseitigen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 15 Haftung
(1)
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2)
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
(3)
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
- bei Verletzung von Leben,
- Körper,
- Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz
- oder soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4)
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die entstehen durch
- unzutreffende Angaben des Auftraggebers,
- unbekannte Leitungen,
- nicht gekennzeichnete Einbauten,
- fehlerhafte Planunterlagen,
- unzureichende Baugrundinformationen,
- Weisungen des Auftraggebers entgegen fachlicher Empfehlung.
(5)
Kann ein Schaden durch eine angemessene Mitwirkung des Auftraggebers verhindert oder wesentlich vermindert werden, ist dies bei der Haftungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.
(6)
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
(1)
Gelieferte Materialien, Baustoffe und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
(2)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen.
(3)
Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien mit einem Grundstück oder Bauwerk verbunden und ist ein Eigentumsvorbehalt dadurch rechtlich ausgeschlossen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
(4)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht erheblich in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
§ 17 Datenschutz
(1)
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2)
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zweck der
- Angebotserstellung,
- Vertragsdurchführung,
- Rechnungsstellung,
- Kundenbetreuung,
- gesetzlichen Nachweispflichten
- sowie der Wahrung berechtigter Interessen verarbeitet.
(3)
Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit
- dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,
- gesetzliche Verpflichtungen bestehen
- oder der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat.
(4)
Weitere Informationen zum Datenschutz ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 18 Baustellendokumentation
(1)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Baufortschritt sowie den Zustand der Baustelle fotografisch oder digital zu dokumentieren.
Diese Dokumentation dient insbesondere
- der Bauüberwachung,
- der Qualitätskontrolle,
- der Beweissicherung,
- der Dokumentation von Bodenverhältnissen,
- der Dokumentation von Leitungen oder Hindernissen,
- der Rechnungsprüfung,
- sowie der Nachweisführung gegenüber Auftraggebern oder Behörden.
(2)
Soweit auf den Aufnahmen Personen erkennbar sind, werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet.
(3)
Eine Veröffentlichung von Baustellenfotos zu Werbezwecken erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Soweit erforderlich, wird vor einer Veröffentlichung die erforderliche Zustimmung eingeholt.
§ 19 Digitale Kommunikation
(1)
Die Vertragsparteien sind berechtigt, im Rahmen der Vertragsabwicklung elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden.
Hierzu zählen insbesondere
- E-Mail,
- elektronische Dokumente,
- digitale Fotos,
- Messenger-Dienste,
- digitale Aufmaße
- sowie sonstige elektronische Kommunikationswege.
(2)
Soweit keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, können Abstimmungen, Terminvereinbarungen oder Freigaben auch in Textform erfolgen.
(3)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Erreichbarkeit unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Übermittlungsfehler, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen.
§ 20 Widerrufsrecht
(1)
Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)
Das Widerrufsrecht besteht nicht oder kann vorzeitig erlöschen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere wenn der Auftraggeber ausdrücklich verlangt hat, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(3)
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
§ 21 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1)
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3)
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2)
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
(3)
Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
(4)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle ab dem _____________ geschlossenen Verträge.
Juli 2026


